Statuten
Statuten der Schweizerischen Kommission für die Erhaltung von Kulturpflanzen (SKEK)
Name und Sitz
Artikel 1
Unter dem Namen "Schweizerische Kommission für die Erhaltung von Kulturpflanzen" (im folgenden SKEK genannt) besteht ein Verein mit Sitz in der Gemeinde in der sich die Geschäftsstelle befindet. Für den Verein gelten die Bestimmungen von Artikel 60 ff ZGB, soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen wird. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.
Die SKEK ist eine wissenschaftliche Organisation der Schweizerischen Gesellschaft für Pflanzenbau-wissenschaften (SGPW).
Zweck
Artikel 2
Das Ziel der SKEK ist, die verschiedenen Akteure in Erhaltung und nachhaltiger Nutzung von Kulturpflanzen sowie pflanzengenetischen Ressourcen zu vereinen. Als Dachorganisation bezweckt die SKEK die Interessen ihrer Mitglieder in den genannten Bereichen zu vertreten und sie ist eine wichtige Partnerin für Gesellschaft, Wissenschaft, Politik und Bund.
Artikel 3
Die SKEK sucht ihr Ziel folgendermassen zu erreichen:
Verstärkung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (PGREL) in der Schweiz durch die zentrale Positionierung der SKEK.
Vernetzung der Akteure im Bereich PGREL, Förderung der Zusammenarbeit und Unterstützung der Mitglieder.
Bereitstellung einer zentralen Wissens- und Informationsplattform zu PGREL.
Ermittlung neuer Trends und Bewegungen im nationalen und internationalen Kontext von PGREL.
Förderung der Sensibilisierung der interessierten Öffentlichkeit für die Bedeutung pflanzengenetischer Ressourcen im Hinblick auf nachhaltige Ernährung, landwirtschaftliche Systeme und Traditionen – sachlich und neutral.
Anstreben einer vielfältigen und langfristig nachhaltigen Finanzierung des Vereins.
Finanzielle Mittel
Artikel 4
Die finanziellen Mittel der SKEK werden unwiderruflich dem öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck gewidmet, sie setzen sich zusammen aus
den Beiträgen der Mitglieder
Beiträgen des BLWs
Beiträge Privater und der öffentlichen Hand für spezifische Projekte
Zuwendungen Dritter
Einnahmen aus Sponsoring
dem Ertrag eines allfälligen Vereinsvermögens
Mitgliedschaft
Artikel 5
Mitglieder der SKEK können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist.
Artikel 6
Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine allfällige Ablehnung muss im Auftrag der Mitgliederversammlung durch den Vorstand begründet werden. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstands Ehrenmitglieder ernennen.
Artikel 7
Die Mitgliedschaft erlischt
bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt aus der SKEK kann auf Ende eines Kalenderjahres, schriftlich, an die Geschäftsstelle unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, erfolgen.
Artikel 8
Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder ausschliessen, die
gute Einvernehmen im Verein stören
den Interessen der SKEK schaden
Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht zahlen
Mitgliederbeitrag
Artikel 9
Der Jahresbeitrag der Mitglieder wird alljährlich an der ordentlichen Vereinsversammlung festgesetzt. Er ist spätestens bis zum 30. Juni des Jahres einzuzahlen. Der Beitrag der juristischen Personen und der Handelsgesellschaften kann höher sein als derjenige der natürlichen Personen. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Organisation
Artikel 10
Die Organe der SKEK sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
die Geschäftsstelle
die Revisionsstelle
Mitgliederversammlung
Artikel 11
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Eine Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks beim Vorstand verlangt. Sie hat spätestens vier Wochen nach Eingang des Begehrens stattzufinden.
Artikel 12
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mindestens 20 Tage im voraus durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder mit Bekanntgabe der Traktanden einberufen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Artikel 13
Anträge von Mitgliedern zur Behandlung und Beschlussfassung durch die ordentliche Mitgliederversammlung sind dem Präsidenten/der Präsidentin oder der Geschäftsstelle mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich und begründet einzureichen.
Artikel 14
Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:
Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
Entlastung des Vorstandes
Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder
Wahl der Revisionsstelle
Beschlussfassung über weitere Geschäfte, welche der Mitgliederversammlung vom Vorstand oder von Mitgliedern beantragt wurden
Festsetzung der Mitgliederbeiträge
Genehmigung des Jahresbudgets
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
Änderung der Statuten
Auflösung des Vereins
Artikel 15
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Wahlen und Abstimmungen der Mitgliederversammlung erfolgen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident/die Präsidentin. Die Mitglieder haben die Möglichkeit eine geheime Abstimmung zu beantragen.
Artikel 16
Der Vorstand ist dafür besorgt, dass über die Beschlüsse der Vereinsversammlung Protokoll geführt wird.
Vorstand
Artikel 17
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin, dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin, und drei bis fünf weiteren Mitgliedern des Vereins. Alle müssen Mitglieder des Vereins sein. Der restliche Vorstand konstituiert sich selbst. Jede Mitgliederorganisation kann nur einmal im Vorstand vertreten sein.
Artikel 18
Der Präsident/die Präsidentin, der Vizepräsident/die Vizepräsidentin und die übrigen drei bis fünf Personen des Vorstandes werden jeweils auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Artikel 19
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig und erledigt sämtliche Aufgaben, die zu den Aufgaben des Vorstands gehören, unentgeltlich. Er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Für operative Arbeiten, welche die Aufgaben des Vorstands eindeutig überschreiten, können die Vorstandsmitglieder eine angemessene Entschädigung erhalten.
Artikel 20
Die rechtsverbindliche Unterschrift für die SKEK führen der Präsident/die Präsidentin oder der Vizepräsident/die Vizepräsidentin mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes kollektiv zu Zweien. Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Artikel 21
Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Befugnisse
er vertritt die SKEK nach aussen,
er fördert als strategisches Organ die Entwicklung der SKEK,
er bereitet die Geschäfte der SKEK zuhanden der Mitgliederversammlung vor,
er ernennt die Geschäftsstelle, erstellt deren Pflichtenheft und überwacht ihre Aktivität,
er erstellt das Jahresbudget und ein Jahresprogramm zuhanden der Mitgliederversammlung,
er überwacht die Einhaltung des Budgets,
er beschliesst über die Anlage von allfälligem Vereinsvermögen,
er erlässt Reglemente und Richtlinien.
Das mit den Finanzen beauftrage Vorstandsmitglied hat folgende Aufgaben
Gegenzeichnung beim Zahlungsverkehr,
Präsentation der Jahresrechnung an der Mitgliederversammlung,
Präsentation des Jahresbudgets an der Mitgliederversammlung.
Artikel 22
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten/der Präsidentin, so oft es die Geschäfte erfordern.
Artikel 23
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstandes gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident/die Präsidentin.
Geschäftsstelle
Artikel 24
Die Geschäftsstelle hat folgende Aufgaben
sie erledigt Aufgaben im Rahmen ihres Pflichtenheftes.
sie organisiert und bereitet die Geschäfte für Vorstandsitzungen und Kommissionen vor.
sie nimmt an den Vorstandsitzungen ohne Stimmrecht mit beratender Stimme teil.
sie ist verantwortlich für die Rechnungsführung und richtet sich nach den Vorgaben des Budgets.
sie erstellt zuhanden der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht über die Tätigkeiten der SKEK.
sie berät, begleitet und koordiniert die Mitglieder.
sie stärkt das nationale und internationale Netzwerk durch Informationsaustausch, Veranstaltungen und Förderung der Zusammenarbeit.
sie macht Öffentlichkeitsarbeit, unterhält die Website und versendet regelmässig Newsletter.
sie entwickelt, leitet und beteiligt sich an weiteren Projekten.
Revisonsstelle
Artikel 25
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, kontrollieren mindestens einmal jährlich die Buchführung.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung einen Bericht.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahlen sind zulässig.
Datenschutz
Artikel 26
Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.
Die Mitgliederdaten, namentlich der Name und die Website werden auf der Website, im Newsletter und weiteren Kommunikationsmitteln veröffentlicht. Mitglieder können dies schriftlich bei der Geschäftsstelle verweigern.
Im Übrigen erfolgt eine aktive Bekanntgabe der Daten an Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben oder behördlich angeordnet ist.
Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.
Haftung
Artikel 27
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen, die Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Auflösung des Vereins
Artikel 28
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit zweidrittel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Es müssen mehr als drei Viertel der Mitglieder an dieser Mitgliederversammlung anwesend sein.
Nehmen weniger Mitglieder teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen.
Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer oder mehreren anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 21. März 2025 genehmigt und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Sie ersetzen alle früheren vorhergehenden Versionen.
Angenommene Änderungen:
2009: Artikel 14, 17 und 18 a
2010: Artikel 9
2012: Artikel 6, 14 und 17
2013: Artikel 14 und 26
2015: Artikel 1, 17, 18, 19, 20, 26, 30
2017: Artikel 4, 30
2022: Artikel 27
2024: weitgehende Überarbeitung der Statuten
Version vom 21. März 2025