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Willkommen

bei der Schweizerischen Kommission für die Erhaltung von Kulturpflanzen (SKEK)

 

 

Willkommen

Die Schweizerische Kommission für die Erhaltung von Kulturpflanzen (SKEK) 
wünscht Ihnen viel Erfolg bei Ihren Projekten.

 

FRUCTUS ernennt den Schweizer Orangenapfel zur Schweizer Obstsorte des Jahres 2025.

Statuten

Statuten der Schweizerischen Kommission für die Erhaltung von Kulturpflanzen (SKEK) 

Name und Sitz

Artikel 1

Unter dem Namen "Schweizerische Kommission für die Erhaltung von Kulturpflanzen" (im folgenden SKEK genannt) besteht ein Verein mit Sitz in der Gemeinde in der sich die Geschäftsstelle befindet. Für den Verein gelten die Bestimmungen von Artikel 60 ff ZGB, soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen wird. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.

Die SKEK ist eine wissenschaftliche Organisation der Schweizerischen Gesellschaft für Pflanzenbau-wissenschaften (SGPW).

Zweck

Artikel 2

Das Ziel der SKEK ist, die verschiedenen Akteure in Erhaltung und nachhaltiger Nutzung von Kulturpflanzen sowie pflanzengenetischen Ressourcen zu vereinen. Als Dachorganisation bezweckt die SKEK die Interessen ihrer Mitglieder in den genannten Bereichen zu vertreten und sie ist eine wichtige Partnerin für Gesellschaft, Wissenschaft, Politik und Bund.

 

Artikel 3

Die SKEK sucht ihr Ziel folgendermassen zu erreichen:

  1. Verstärkung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (PGREL) in der Schweiz durch die zentrale Positionierung der SKEK.

  2. Vernetzung der Akteure im Bereich PGREL, Förderung der Zusammenarbeit und Unterstützung der Mitglieder.

  3. Bereitstellung einer zentralen Wissens- und Informationsplattform zu PGREL.

  4. Ermittlung neuer Trends und Bewegungen im nationalen und internationalen Kontext von PGREL.

  5. Förderung der Sensibilisierung der interessierten Öffentlichkeit für die Bedeutung pflanzengenetischer Ressourcen im Hinblick auf nachhaltige Ernährung, landwirtschaftliche Systeme und Traditionen – sachlich und neutral.

  6. Anstreben einer vielfältigen und langfristig nachhaltigen Finanzierung des Vereins.

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Finanzielle Mittel

Artikel 4

Die finanziellen Mittel der SKEK werden unwiderruflich dem öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck gewidmet, sie setzen sich zusammen aus

  • den Beiträgen der Mitglieder

  • Beiträgen des BLWs

  • Beiträge Privater und der öffentlichen Hand für spezifische Projekte

  • Zuwendungen Dritter

  • Einnahmen aus Sponsoring

  • dem Ertrag eines allfälligen Vereinsvermögens

Mitgliedschaft

Artikel 5

Mitglieder der SKEK können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist. 

 

Artikel 6

Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine allfällige Ablehnung muss im Auftrag der Mitgliederversammlung durch den Vorstand begründet werden. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstands Ehrenmitglieder ernennen.

 

Artikel 7

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt aus der SKEK kann auf Ende eines Kalenderjahres, schriftlich, an die Geschäftsstelle unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, erfolgen.

 

Artikel 8

Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder ausschliessen, die

  • gute Einvernehmen im Verein stören

  • den Interessen der SKEK schaden

  • Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht zahlen

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Mitgliederbeitrag

Artikel 9

Der Jahresbeitrag der Mitglieder wird alljährlich an der ordentlichen Vereinsversammlung festgesetzt. Er ist spätestens bis zum 30. Juni des Jahres einzuzahlen. Der Beitrag der juristischen Personen und der Handelsgesellschaften kann höher sein als derjenige der natürlichen Personen. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Organisation

Artikel 10

Die Organe der SKEK sind

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand

  • die Geschäftsstelle

  • die Revisionsstelle

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Mitgliederversammlung

Artikel 11

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Eine Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks beim Vorstand verlangt. Sie hat spätestens vier Wochen nach Eingang des Begehrens stattzufinden.

 

Artikel 12

Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mindestens 20 Tage im voraus durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder mit Bekanntgabe der Traktanden einberufen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

 

Artikel 13

Anträge von Mitgliedern zur Behandlung und Beschlussfassung durch die ordentliche Mitgliederversammlung sind dem Präsidenten/der Präsidentin oder der Geschäftsstelle mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich und begründet einzureichen.

 

Artikel 14

Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

  • Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands

  • Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung

  • Entlastung des Vorstandes

  • Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder

  • Wahl der Revisionsstelle

  • Beschlussfassung über weitere Geschäfte, welche der Mitgliederversammlung vom Vorstand oder von Mitgliedern beantragt wurden

  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge

  • Genehmigung des Jahresbudgets

  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

  • Änderung der Statuten

  • Auflösung des Vereins

 

Artikel 15

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Wahlen und Abstimmungen der Mitgliederversammlung erfolgen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident/die Präsidentin. Die Mitglieder haben die Möglichkeit eine geheime Abstimmung zu beantragen.

 

Artikel 16

Der Vorstand ist dafür besorgt, dass über die Beschlüsse der Vereinsversammlung Protokoll geführt wird.

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Vorstand

Artikel 17

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin, dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin, und drei bis fünf weiteren Mitgliedern des Vereins. Alle müssen Mitglieder des Vereins sein. Der restliche Vorstand konstituiert sich selbst. Jede Mitgliederorganisation kann nur einmal im Vorstand vertreten sein.

 

Artikel 18

Der Präsident/die Präsidentin, der Vizepräsident/die Vizepräsidentin und die übrigen drei bis fünf Personen des Vorstandes werden jeweils auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. 

 

Artikel 19

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig und erledigt sämtliche Aufgaben, die zu den Aufgaben des Vorstands gehören, unentgeltlich. Er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Für operative Arbeiten, welche die Aufgaben des Vorstands eindeutig überschreiten, können die Vorstandsmitglieder eine angemessene Entschädigung erhalten.

 

Artikel 20

Die rechtsverbindliche Unterschrift für die SKEK führen der Präsident/die Präsidentin oder der Vizepräsident/die Vizepräsidentin mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes kollektiv zu Zweien. Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

 

Artikel 21

Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Befugnisse

  • er vertritt die SKEK nach aussen,

  • er fördert als strategisches Organ die Entwicklung der SKEK,

  • er bereitet die Geschäfte der SKEK zuhanden der Mitgliederversammlung vor,

  • er ernennt die Geschäftsstelle, erstellt deren Pflichtenheft und überwacht ihre Aktivität,

  • er erstellt das Jahresbudget und ein Jahresprogramm zuhanden der Mitgliederversammlung,

  • er überwacht die Einhaltung des Budgets,

  • er beschliesst über die Anlage von allfälligem Vereinsvermögen,

  • er erlässt Reglemente und Richtlinien.
     

Das mit den Finanzen beauftrage Vorstandsmitglied hat folgende Aufgaben

  • Gegenzeichnung beim Zahlungsverkehr,

  • Präsentation der Jahresrechnung an der Mitgliederversammlung,

  • Präsentation des Jahresbudgets an der Mitgliederversammlung.

 

Artikel 22

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten/der Präsidentin, so oft es die Geschäfte erfordern.

 

Artikel 23

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstandes gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident/die Präsidentin.

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Geschäftsstelle

Artikel 24

Die Geschäftsstelle hat folgende Aufgaben

  • sie erledigt Aufgaben im Rahmen ihres Pflichtenheftes.

  • sie organisiert und bereitet die Geschäfte für Vorstandsitzungen und Kommissionen vor.

  • sie nimmt an den Vorstandsitzungen ohne Stimmrecht mit beratender Stimme teil.

  • sie ist verantwortlich für die Rechnungsführung und richtet sich nach den Vorgaben des Budgets.

  • sie erstellt zuhanden der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht über die Tätigkeiten der SKEK.

  • sie berät, begleitet und koordiniert die Mitglieder.

  • sie stärkt das nationale und internationale Netzwerk durch Informationsaustausch, Veranstaltungen und Förderung der Zusammenarbeit.

  • sie macht Öffentlichkeitsarbeit, unterhält die Website und versendet regelmässig Newsletter.

  • sie entwickelt, leitet und beteiligt sich an weiteren Projekten.

Revisonsstelle

Artikel 25

  • Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, kontrollieren mindestens einmal jährlich die Buchführung.

  • Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung einen Bericht.

  • Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahlen sind zulässig.

 

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Datenschutz

Artikel 26

Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.

Die Mitgliederdaten, namentlich der Name und die Website werden auf der Website, im Newsletter und weiteren Kommunikationsmitteln veröffentlicht. Mitglieder können dies schriftlich bei der Geschäftsstelle verweigern.

Im Übrigen erfolgt eine aktive Bekanntgabe der Daten an Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben oder behördlich angeordnet ist.

Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.

Haftung

Artikel 27

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen, die Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Auflösung des Vereins

Artikel 28

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit zweidrittel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Es müssen mehr als drei Viertel der Mitglieder an dieser Mitgliederversammlung anwesend sein.

Nehmen weniger Mitglieder teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.

Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen.

Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer oder mehreren anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 21. März 2025 genehmigt und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Sie ersetzen alle früheren vorhergehenden Versionen.

 

Angenommene Änderungen:

2009: Artikel 14, 17 und 18 a

2010: Artikel 9

2012: Artikel 6, 14 und 17

2013: Artikel 14 und 26

2015: Artikel 1, 17, 18, 19, 20, 26, 30

2017: Artikel 4, 30

2022: Artikel 27

2024: weitgehende Überarbeitung der Statuten

 

 

Version vom 21. März 2025

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