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Willkommen

bei der Schweizerischen Kommission für die Erhaltung von Kulturpflanzen (SKEK)

 

 

Willkommen

Die Schweizerische Kommission für die Erhaltung von Kulturpflanzen (SKEK) 
wünscht Ihnen viel Erfolg bei Ihren Projekten.

 

FRUCTUS hat die Toggenburger Schafenbirne zur Obstsorte des Jahres 2024 gekürt. Die kleinen, kreiselförmigen Birnen mit dem sternförmig gewölbten Kelch sind auffallend hübsch (Foto auf der ersten Seite).

Saatgutrechts-Reform in der EU

Mit der Reform des EU-Rechts über die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial setzt sich die EU-Kommission zum Ziel, ein vereinfachtes und modernes Regelwerk zu schaffen und die Rechtsklarheit verbessern. Mit dem Gesetz sollen stabile Erträge und Ernährungssicherheit gewährleistet werden. Die Anpassung des Saatguts an den Klimawandel, sowie Schädlings- und Dürreresistenz sollen gefördert werden.

Die Bewahrung der genetischen Vielfalt von Kulturpflanzen erscheint ebenfalls unter den Zielen der EU-Kommission. Der Vorschlag sieht weniger strenge Vorschriften für Erhaltungssorten, heterogenes Material, an Endverbraucher verkauftes Pflanzenvermehrungsmaterial sowie zwischen Genbanken oder zwischen Landwirten ausgetauschtes Saatgut vor.

Ausnahmeregelung für Erhaltungssorten (Art. 26)

Bisher durfte in der EU nur Saatgut von registrierten Sorten verkauft werden. Die neuen Bestimmungen erlauben es, auch Erhaltungssorten – deren Definition überarbeitet wurde und nun auch Amateursorten umfasst – zu vermarkten, die die Kriterien (bezüglich Unterscheidbarkeit, Homogenität, Beständigkeit) für eine Sortenregistrierung nicht erfüllen.

Organisationen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt, wie ARCHE NOAH (Österreich), VEN (Deutschland) und ProSpecieRara, begrüssen die Ausnahmeregelung für Erhaltungssorten. Sie kritisieren jedoch die folgenden von der Europäischen Kommission eingeführten Einschränkungen:

  • Erhaltungssorten müssen neu «ein hohes Mass an genetischer und phänotypischer Vielfalt zwischen einzelnen reproduktiven Einheiten aufweisen».
  • Die Erzeugung und Vermarktung von Erhaltungssorten muss dieselben, strengen Anforderungen erfüllen wie herkömmliches Saatgut.
  • Für Betreiber (d.h. alle, die profitorientiert Saatgut erzeugen, erhalten, verarbeiten oder vermarkten) wird eine jährliche Berichterstattung eingeführt über die produzierte und vermarktete Saatgutmenge pro Art.

Heterogenes Material auch für konventionelles Saatgut (Art. 27)

Die Vermarktung von heterogenem Pflanzenmaterial soll nicht mehr ausschliesslich auf die biologische Landwirtschaft beschränkt bleiben, sondern auch für konventionelles Saatgut möglich sein. Diese Massnahme wird von Erhaltungsorganisationen positiv bewertet, da sie die Vielfalt auf den Feldern erhöhen könne. Auf Skepsis stossen hingegen die hohen Anforderungen für die Produktion und Vermarktung sowie die Begrenzung der Mengen, die verkauft werden dürfen.

Vereinfachte Abgabe an Endkunden (Art. 28)

Wie in der Schweiz werden die Abgabe und der Verkauf kleiner Mengen von Saatgut nicht-registrierter Sorten an Private (Hobbygärtnerinnen und -gärtner) erlaubt sein. Darüber hinaus können Privatpersonen Saatgut untereinander verkaufen oder austauschen, denn sie sind von den Vorschriften der Verordnung ausgenommen.

Saatgutverkehr zwischen Genbanken oder innerhalb Saatguterhaltungsnetzwerken (Art. 29)

Auch öffentliche Genbanken, private Sammlungen und Saatgut-Initiativen können nicht-registrierte Sorten tauschen, sofern der Rahmen nicht gewinnorientiert ist. Diese Einschränkung, so ARCHE NOAH, bedeute allerdings, dass Genbanken kein Saatgut mehr an Landwirtinnen und Landwirte abgeben dürften.

Weitere Bedingungen der EU-Kommission, wie etwa, dass nur ausreichend keimfähiges Saatgut abgegeben werden darf, sind für ProSpecieRara nicht begreiflich: «Es kann Fälle geben, bei welchen man von einer anderen Genbank oder Erhaltungsorganisationen Saatgut bekommt, um es wieder aufzupäppeln und die Keimfähigkeit zu verbessern. Dies wäre neu offenbar nicht mehr möglich.»

Saatguttausch zwischen Landwirten (Art. 30)

Auch die Bestimmungen für Landwirtinnen und Landwirte stossen auf Unverständnis. Gemäss dem Entwurf der EU-Kommission sollen sie zwar eigenes Saatgut tauschen können, aber nur in kleinen Mengen und unter bestimmten Voraussetzungen. Ein Verkauf ist nicht mehr möglich.

Mit Verweis auf die UNO-Deklaration für die Rechte von Kleinbauern verlangen die Erhaltungsorganisationen, das bäuerliche Recht, Saatgut aus eigener Ernte zu verkaufen, im EU-Saatgutrecht zu verankern.

Erheblicher Verwaltungsaufwand

Die Organisationen für die Erhaltung der Kulturpflanzenvielfalt bezichtigen die EU-Kommission der Überreglementierung. Es sei zum Beispiel nicht verhältnismässig, dass eine Sortenregistrierung (auch von Erhaltungssorten) alle zehn Jahre erneuert werden müsse. Der Vorschlag bedeute einen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Betreiber.

ARC2020 weist darauf hin, dass die EU-Kommission durch den Vorschlag zahlreiche neue Befugnisse erhält. Es sei zu erwarten, dass dieser Machtspielraum zu Unzufriedenheit bei den Mitgliedstaaten führe, die sich zunehmend für nationale Anpassungen von EU-Vorschriften einsetzten, wie im Fall der Gemeinsamen Agrarpolitik zu sehen sei.

Zurzeit werden die politischen Verhandlungen im EU-Parlament und im Rat der Landwirtschaftsministerinnen und -minister aufgenommen. Bis zum 17. Oktober läuft ausserdem die öffentliche Konsultation.

 

Weitere Informationen:

Vorschlag:
https://food.ec.europa.eu/system/files/2023-07/prm_leg_future_reg_prm.pdf

FAQ:
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/qanda_23_3567 

Pressemitteilungen:
ARC2020
ARCHE NOAH
ProSpecieRara
VEN Deutschland

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