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Willkommen

bei der Schweizerischen Kommission für die Erhaltung von Kulturpflanzen (SKEK)

 

 

Willkommen

Die Schweizerische Kommission für die Erhaltung von Kulturpflanzen (SKEK) 
wünscht Ihnen viel Erfolg bei Ihren Projekten.

 

FRUCTUS hat die Toggenburger Schafenbirne zur Obstsorte des Jahres 2024 gekürt. Die kleinen, kreiselförmigen Birnen mit dem sternförmig gewölbten Kelch sind auffallend hübsch (Foto auf der ersten Seite).

Nationale Rahmenbedingungen

Nach der Verabschiedung des Globalen Aktionsplanes für die Erhaltung der alten Sorten der Kulturpflanzen (PGREL) wurde in der Schweiz unter der Leitung des Bundesamtes für Landwirtschaft der Nationale Aktionsplan (NAP) erstellt, ein Bericht über die Umsetzung des Globalen Aktionsplanes der FAO in der Schweiz.

Folgende rechtliche Grundlagen helfen, den NAP-PGREL in der Schweiz umzusetzen: 

Die Nagoya-Verordnung ist am 1. Februar 2016 in Kraft getreten. Sie bildet zusammen mit dem Nagoya-Protokoll und den Bestimmungen im Natur- und Heimatschutzgesetz die Grundlage für die rechtmässige Nutzung der genetischen Ressourcen aus anderen Ländern in der Schweiz. Die Verordnung konkretisiert die Umsetzung des Protokolls. Sie auferlegt Betroffenen eine Sorgfaltspflicht, wenn diese im Zusammenhang mit ihrer Arbeit genetische Ressourcen oder traditionelles Wissen diesbezüglich aus anderen Ländern nutzen, die das Nagoya-Protokoll unterzeichnet haben.

Weitere Informationen über das Nagoya-Protokoll finden Sie hier.

Die Verordnung über die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (PGRELV) ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten und setzt das Gesetz vom 29. April 1998 der Landwirtschaft um. Sie regelt unter anderem die Erhaltung und Förderung der nachhaltigen Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sowie den Zugang zu pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft der nationalen Genbank PGREL und die Aufteilung von Vorteilen, die aus der Nutzung solcher Ressourcen entstehen. In Artikel 3 ist festgelegt, dass das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) die nationale Genbank PGREL zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung von PGREL verwaltet. Diese enthält Genbanken, Erhaltungssammlungen und In-situ-Erhaltungsflächen. Das BLW kann den Betrieb und den Erhalt von Genbanken, Erhaltungssammlungen und In-situ-Erhaltungsflächen an Dritte übertragen, wenn diese gewährleisten können, dass die PGREL langfristig erhalten werden.

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